Verlängerung der Registrierung bei Pension

Petra Bork / pixelio.de

Ich gehe bald in Pension. Was passiert dann mit meiner Berufsberechtigung und welche Registrierungsbehörde ist für mich zuständig?“ Aufgrund vermehrter Mitgliederanfragen rund um dieses Thema möchten wir Ihnen die nachfolgenden Informationen der Gesundheit Österreich GmbH (GÖG) zur Kenntnis bringen:

1) Die Zuständigkeit der Registrierungsbehörden für Biomedizinische Analytiker*innen richtet sich grundsätzlich nach bestehender oder nicht-bestehender AK Mitgliedschaft aufgrund der Berufsausübung im Gesundheitsberuf. Für pensionierte Berufsangehörige, die keinen weiteren Erwerbstätigkeiten in ihrem Berufsfeld „Biomedizinische Analytik“ nachgehen, aber z.B. ehrenamtlich tätig sind oder ausschließlich ihre Berufsbezeichnung führen möchten, ist daher die Gesundheit Österreich GmbH die zuständige Registrierungsbehörde.

2) Pensionierte Berufsangehörige, die keine weiteren Erwerbstätigkeiten in ihrem Berufsfeld ausüben, scheinen als „sonstige“ im Gesundheitsberuferegister auf. Pensionierte Berufsangehörige haben aber auch die Möglichkeit geringfügig beschäftigt oder als freie Dienstnehmer tätig zu sein. In diesen Fällen richtet sich die Zuständigkeit wieder danach, ob sich aufgrund der Berufstätigkeit im Gesundheitsberuf eine AK Mitgliedschaft ergibt. Dies ist der Registrierungsbehörde zu melden. Die Registrierungsbehörde hat dann anhand der gemeldeten Änderungen zu beurteilen, ob sich die Art der Berufsausübung und somit die Zuständigkeit ändert oder unverändert bleibt.

Beispiele:

- Bei Berufsangehörigen, die vor der Pension angestellt tätig waren und in der Pension eine geringfügige Beschäftigung auf Honorarbasis ausüben oder als freie Dienstnehmer*innen tätig sind und daraus resultierend AK-Mitglieder sind, bleibt die Art der Berufsausübung „angestellt“.

- Bei Berufsangehörigen, die vor der Pension angestellt tätig waren und in der Pension bloß ehrenamtlich tätig sind oder ausschließlich ihre Berufsbezeichnung führen wollen, ändert sich die Art der Berufsausübung auf „sonstige“.

 

3) Pensionierte Berufsangehörige, die aus oben genannten Gründen als „sonstige“ im Gesundheitsberuferegister geführt sind, müssen keinen Dienstort angeben. Sollten jene Berufsangehörigen jedoch weiterhin angestellt tätig sein, so ist der Dienstort der Ort, an dem die Arbeit tatsächlich ausgeübt wird. Dies muss nicht immer der Standort der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers sein. Es ist möglich, dass sich der Sitz der Organisation an einem Ort befindet (= Firmensitz), die Berufstätigkeit jedoch an einem anderen Ort (= Dienstort) ausgeübt wird.