Vereinsstatuten

Statuten von biomed austria

 

§ 1   Name, Sitz und Organisation

1.1. Der Verein, in Folge kurz „Verein“ genannt, führt den Namen

       biomed austria - Österreichischer Berufsverband der Biomedizinischen AnalytikerInnen“.

       Die Kurzbezeichnung lautet: „biomed austria“.

1.2. Der Verein hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

1.3. Das Vereinsjahr dauert vom 1.1. bis zum 31.12.

1.4. Der Verein ist in Regionen gegliedert, die ein oder mehrere Bundesländer umfassen können. Die Regionen stellen rechtlich unselbstständige Organisationseinheiten des Vereins dar.

 

§ 2   Vereinszweck

2.1. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung.

2.2. Der Verein bezweckt

a)    die Wahrung und laufende Verbesserung der Qualität der Berufsausbildung und Berufsfortbildung der Biomedizinischen Analytiker/innen;

b)    die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Arbeit der Biomedizinischen Analytiker/innen durch Wort, Schrift und geeignete Einrichtungen.

2.3. Der Verein ist parteipolitisch, religiös und weltanschaulich neutral.

 

§ 3   Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

3.1. Der Vereinszweck soll durch die in den Punkten 3.2. und 3.3. angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

3.2. Als ideelle Mittel dienen:

a)   fachkundige Arbeiten zur Verbesserung der Ausbildung

b)   fachkundige Stellungnahmen und Initiativen zur Arbeit des Gesetzgebers

c)   Vorträge, Seminare und sonstige Veranstaltungen

d)   Lehrgänge und Fortbildungstagungen sowie Weiterbildungen

e)   bei Bedarf Herausgabe eines Mitteilungsblattes

f)    Erstellung und Herausgabe von Publikationen und Dokumentationen

g)   Herausgabe einer Fachzeitschrift

h)   Beratung der einzelnen Mitglieder, sei es unentgeltlich oder entgeltlich durch hiezu gesetzlich befugte Rechtsvertreter

i)    Zusammenarbeit mit Fachverbänden im In- und Ausland

j)    Interdisziplinäre Zusammenarbeit mit allen Gesundheitsberufen

k)   Zusammenarbeit mit allen legistischen und exekutiven Körperschaften des Landes und des Bundes

3.3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

a)   Erträgnisse aus Veranstaltungen und Medien

b)   Spenden, Subventionen und Sponsorengelder

c)   Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen

d)   Mitgliedsbeiträge

e)   gelegentliche Leistungen

f)    vereinseigene Unternehmungen

 

§ 4   Mittelverwendung

4.1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in der Satzung angeführten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und aus ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

4.2. Es darf keine Person durch vereinszweckfremde Verwaltungsauslagen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5   Arten der Mitgliedschaft

5.1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in

a)   ordentliche Mitglieder

b)   studierende Mitglieder

c)   außerordentliche Mitglieder

d)   fördernde Mitglieder

e)   Firmenmitglieder sowie

f)    Ehrenmitglieder

5.2. Ordentliche Mitglieder können nur jene Personen werden, die nach dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste gem. § 3 (BGBl. 460/1992 idgF) sowie gem. § 15 Abs 1 Gesundheitsberuferegister-Gesetz idgF eine Berufsberechtigung als Biomedizinische/r Analytiker/in haben.

5.3. Studierende Mitglieder können in Ausbildung zur/zum Biomedizinischen Analytiker/in stehende Personen werden.

5.4. Außerordentliche Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die nicht alle Voraussetzungen zur Aufnahme als ordentliche oder studierende Mitglieder erfüllen.

5.5. Fördernde Mitglieder sind natürliche Personen, die die Vereinstätigkeit in besonderer Weise unterstützen.

5.6. Firmenmitglieder sind juristische Personen, die die Vereinstätigkeit in besonderer Weise unterstützen.

5.7. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

 

§ 6   Erwerb der Mitgliedschaft

6.1. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet auf Antrag über die Aufnahme von ordentlichen, studierenden, außerordentlichen, fördernden und Firmenmitgliedern. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

6.2. Die Ernennung (Aufnahme) von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Antrag eines Mitglieds des Vorstands durch den Vorstand.

 

§ 7   Beendigung der Mitgliedschaft, Änderung der Art der Mitgliedschaft

7.1. Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, durch Streichung, durch Ausschluss oder durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.

7.2. Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom geschäftsführenden Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen vereinsschädigenden Verhaltens vorgenommen werden. Vor dem beabsichtigten Ausschluss sind die Gründe hiefür dem Mitglied bekannt zu geben; das Mitglied kann dazu Stellung nehmen.

7.3. Die Streichung eines Mitglieds kann vom geschäftsführenden Vorstand verfügt werden, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als drei Monate mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der bis dahin geschuldeten Mitgliedsbeiträge bleibt von der Streichung unberührt.

7.4. Gegen Ausschluss und Streichung ist die Berufung an das Schiedsgericht zulässig. Bis zu dessen Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte.

7.5. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist nur mit Ende eines Kalenderjahres möglich und muss dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich bis zum 30. September des laufenden Kalenderjahres mitgeteilt werden. Es gilt für Briefe das Datum des Poststempels, für Telefax und E-Mail das Sendedatum wie an den einlangenden Sendungen ersichtlich. Ist an den einlangenden Sendungen der Poststempel beziehungsweise das Sendedatum nicht ersichtlich, so gilt das Datum des Einlangens. Erfolgt die Mitteilung des Austritts verspätet, so wird der Austritt mit Ende des folgenden Kalenderjahres wirksam.

7.6. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den gleichen Gründen wie der Ausschluss aus dem Verein auf Antrag eines Mitglieds des Vorstands durch den Vorstand erfolgen.

7.7. Ausgeschiedene Mitglieder haben weder auf die Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen noch auf das Vereinsvermögen Anspruch.

7.8. Bei studierenden Mitgliedern tritt die Änderung der Art der Mitgliedschaft mit Ende des Kalenderjahres, in dem die Ausbildung beendet wird, ohne schriftlichen Antrag ein. Sie werden mit Beginn des Folgejahres zu ordentlichen Mitgliedern.

 

§ 8   Rechte und Pflichten der Mitglieder

8.1. Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht zur Teilnahme an allen Veranstaltungen und zur Inanspruchnahme aller angebotenen Leistungen des Vereins.

8.2. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht haben nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder, die eine Berufsberechtigung als Biomedizinische AnalytikerInnen gem. § 3 MTD-Gesetz haben.

8.3. Das Stimmrecht in der Regionalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht haben nur die ordentlichen Mitglieder der Region und Ehrenmitglieder der Region, die eine Berufsberechtigung als Biomedizinische/r Analytiker/in gem. § 3 MTD-Gesetz haben.

8.4. Studierende Mitglieder haben in der Generalversammlung und Regionalversammlung ein Rederecht und das Recht, Anträge zu stellen.

8.5. Die Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Statuten und die Beschlüsse der Organe des Vereins zu beachten.

8.6. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung festgesetzten Höhe verpflichtet.

8.7. Die Mitglieder willigen mit ihrem Beitritt in die Weitergabe von Name und Kontaktadresse an andere Stellen, sofern dies dem Vereinszweck dienlich erscheint, ein.

8.8. Der Verein kann seine Mitglieder in Angelegenheiten, die den Beruf betreffen, unentgeltlich vor Gericht vertreten.

 

§ 9   Mitgliedsbeiträge

9.1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Generalversammlung festgelegt. Für studierende Mitglieder ist jedenfalls ein gegenüber dem ordentlichen Mitgliedsbeitrag ermäßigter Mitgliedsbeitrag vorzusehen. Auf Antrag an den geschäftsführenden Vorstand ist auch Arbeitslosen, KollegInnen im Karenzurlaub sowie KollegInnen im Ruhestand ein ermäßigter Mitgliedsbeitrag zu gewähren.

9.2. Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist jeweils mit Ende Februar des laufenden Jahres fällig. Bei Erwerb der Mitgliedschaft während des laufenden Kalenderjahres ist der Mitgliedsbeitrag für dieses Jahr mit Ablauf von zwei Monaten ab dem Beitrittsdatum (Aufnahmedatum) fällig.

9.3. Die Mitgliedsbeiträge werden jährlich im Oktober mit der jährlichen Inflationsrate des VPI 2015 im August desselben Jahres wertangepasst. Die Anpassung erfolgt auf Grundlage des Indexrechners von Statistik Austria, die Beträge werden auf 50-Cent-Beträge auf- oder abgerundet.

9.4. Der Vorstand kann die Aussetzung der jährlichen Anpassung des Mitgliedsbeitrages gem. 9.3. mit Zweidrittelmehrheit beschließen.

9.5. In begründeten Einzelfällen kann auf Antrag eines Mitglieds vom geschäftsführenden Vorstand der Mitgliedsbeitrag vorübergehend herabgesetzt werden. Bei besonderer Notlage kann von der Beitragsforderung gänzlich Abstand genommen werden.

 

§ 10 Vereinsorgane

10.1. Vereinsorgane sind:

          10.1.1. die Generalversammlung

          10.1.2. der geschäftsführende Vorstand

          10.1.3. der Vorstand

          10.1.4. die Regionalversammlung

          10.1.5. die Regionalleitung

          10.1.6. die Vertretung der Regionen

          10.1.7. die Rechnungsprüfer/innen

          10.1.8. das Schiedsgericht

 

§ 11 Die Generalversammlung

11.1. Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.

11.2. Eine ordentliche Generalversammlung findet mindestens alle drei Jahre statt.

11.3. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes, des geschäftsführenden Vorstandes sowie auf schriftlich begründeten Antrag mindestens eines Zehntels der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer/innen stattzufinden.

11.4. Zu ordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder spätestens acht Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Frist zur Einberufung der außerordentlichen Generalversammlung hat die Interessen des Vereins zu berücksichtigen; sie muss jedenfalls längstens binnen acht Wochen ab Antragstellung stattfinden. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung, des Zeitpunkts und des Versammlungsorts zu erfolgen. Die Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.

11.5. Die Anträge an die Generalversammlung sowie Wahlvorschläge sind spätestens vier Wochen vor dem Termin der Generalversammlung beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich einzureichen. Es gilt für Briefe das Datum des Poststempels, für Telefax und E-Mail das Sendedatum wie an den einlangenden Sendungen ersichtlich. Ist an den einlangenden Sendungen der Poststempel beziehungsweise das Sendedatum nicht ersichtlich, so gilt das Datum des Einlangens.

11.6. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

11.7. Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder. Weiters können ExpertInnen vom geschäftsführenden Vorstand eingeladen werden.

11.8. Stimmberechtigt und das aktive und passive Wahlrecht haben nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder, die eine Berufsberechtigung als Biomedizinische AnalytikerInnen gem. § 3 MTD-Gesetz haben. Jedes anwesende ordentliche Mitglied und Ehrenmitglied hat eine Stimme. Eine Stimmübertragung ist nicht zulässig.

11.9. Studierende Mitglieder haben ein Rederecht und das Recht, Anträge zu stellen.

11.10. Die Generalversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

11.11. Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. Auf Verlangen mindestens eines Drittels der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist geheim mittels Stimmzettel abzustimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Präsidentin/Präsident.

11.12. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die/der Präsidentin/Präsident, bei deren/dessen Verhinderung die/der Finanzreferentin/Finanzreferent. Ist weder die/der Präsidentin/Präsident, noch die/der Finanzreferentin/Finanzreferent anwesend, so führt das an Jahren älteste anwesende ordentliche Mitglied den Vorsitz. Die/der Präsidentin/Präsident bzw. die/der Finanzreferentin/Finanzreferent kann sich bei der Führung des Vorsitzes auch einer/eines vereinsfremden Versammlungsleiterin/Versammlungsleiters bedienen.

11.13. Über die Verhandlung in der Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, aus welchem die Zahl der anwesenden Mitglieder, die Beschlussfähigkeit und das Stimmenverhältnis sowie alle Angaben ersichtlich sein müssen, die einer Überprüfung der statutenmäßigen Gültigkeit der gefassten Beschlüsse ermöglichen. Das Protokoll wird spätestens vier Wochen nach der Generalversammlung auf der Homepage des Vereins veröffentlicht.

11.14. Das Protokoll der Generalversammlung ist vor Veröffentlichung vom Vorstand zu genehmigen.

 

§ 12 Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

12.1. Wahl und Enthebung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes

12.2. Bestellung und Enthebung der Rechnungsprüfer/innen

12.3. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer/innen

12.4. Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes

12.5. Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresplanung für das folgende Vereinsjahr

12.6. Beratung und Beschlussfassung zu allen Tagesordnungspunkten und ordnungsgemäß eingelangten Anträgen

12.7. Ein Antrag auf Abänderung eines fristgerecht eingebrachten Antrages kann während der Generalversammlung von der/dem Antragsteller/in eingebracht werden, er gelangt aber nur dann zur Behandlung und Beschlussfassung, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Generalversammlung mit der Behandlung einverstanden sind.

12.8. Beschlussfassung über einen Antrag auf Änderung der Höhe des eingehobenen Mitgliedsbeitrags; ein solcher Antrag kann entweder vom Vorstand, vom geschäftsführenden Vorstand oder von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder gestellt werden.

12.9. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins

12.10. Die Generalversammlung kann sich eine Wahlordnung geben.

12.11. Die Generalversammlung kann eine Wahlordnung für die Regionalversammlung beschließen.

 

§ 13  Der geschäftsführende Vorstand

13.1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus zwei bis maximal drei Personen und setzt sich zusammen aus:

13.1.1. der/dem Präsidentin/Präsidenten

13.1.2. der/dem Finanzreferentin/Finanzreferenten und

13.1.3. gegebenenfalls einem weiteren Mitglied

13.2. Die/der Präsidentin/Präsident sowie die/der Finanzreferentin/Finanzreferent werden von der Generalversammlung für drei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.

13.3. Die/der von der Generalversammlung gewählte Präsidentin/Präsident sowie die/der gewählte Finanzreferentin/Finanzreferent können einstimmig - falls sie es für erforderlich und zweckmäßig halten - ein weiteres Mitglied in den geschäftsführenden Vorstand wählen und auf dieselbe Weise wieder abberufen. Das auf die vorstehend genannte Weise in den geschäftsführenden Vorstand gewählte Mitglied gilt ebenfalls als bis zum Ablauf der Bestellungsdauer der/des Präsidentin/Präsidenten sowie der/des Finanzreferentin/Finanzreferenten als gewählt und ist zudem bei der zeitlich nächstfolgenden Generalsversammlung als weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstands zu bestätigen.

13.4. Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes dürfen keine weiteren Funktionen im Verein haben.

13.5. Der geschäftsführende Vorstand tritt zusammen, sooft es zur ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte erforderlich ist.

13.6. Sofern der geschäftsführende Vorstand dies für notwendig und zweckmäßig erachtet, kann die/der Geschäftsführerin/Geschäftsführer an den Sitzungen des geschäftsführenden Vorstands mit beratender Stimme teilnehmen.

13.7. Der geschäftsführende Vorstand wird von der/dem Präsidentin/Präsidenten, bei deren/dessen Verhinderung von der/dem Finanzreferentin/Finanzreferenten schriftlich oder mündlich einberufen. Dabei sind Tagesordnung, Sitzungsort sowie Zeitpunkt der Sitzung bekanntzugeben.

13.8. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei stimmberechtigte Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands anwesend sind.

13.9. Der geschäftsführende Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Umlaufbeschlüsse und Beschlüsse im Rahmen von Videokonferenzen sind zulässig, sofern alle Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands mit der Fassung eines schriftlichen Umlaufbeschlusses bzw. Beschlüssen im Rahmen von Videokonferenzen einverstanden sind.

13.10. Für den Fall, dass zu bestimmten Gegenständen kein Mehrheitsbeschluss im Sinne des Punktes 13.9. zustande kommt, ist jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes berechtigt, den Vorstand zu befassen und entscheidet diesfalls der Vorstand gemäß Punkt 18.5.

13.11. Gewählte Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands scheiden aus ihrer Funktion durch Rücktritt, Enthebung durch die Generalversammlung oder Tod aus.

13.12. Bei Ausscheiden eines Mitglieds des geschäftsführenden Vorstands kann der Vorstand eine Person in den geschäftsführenden Vorstand kooptieren. Die Kooptierung ist durch die zeitlich nächstfolgende Generalversammlung zu bestätigen.

13.13. Tritt der gesamte geschäftsführende Vorstand zurück, oder ist außer Stande seinen Aufgaben nachzukommen, obliegt es den Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfern, eine außerordentliche Generalversammlung mit Neuwahlen einzuberufen.

 

§ 14 Aufgaben des geschäftsführenden Vorstands

Die Aufgaben des geschäftsführenden Vorstands umfassen:

14.1. Führung der Vereinsgeschäfte

14.2. Finanzgebarung

14.3. Erstellung einer Geschäftsordnung zur Vorlage im Vorstand

14.4. Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung

14.5. Einberufung der Regionalversammlung, falls die Regionalleitung die Frist für die Einberufung

          verabsäumt

14.6. Einberufung des Vorstands

14.7. Einberufung der Vertretung der Regionen

14.8. Erstellung des Jahresvoranschlags

14.9. Erstellung des Rechenschaftsberichts

14.10. Erstellung des Rechnungsabschlusses

14.11. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

14.12. Vollziehung der in der Generalversammlung und im Vorstand gefassten Beschlüsse

14.13. Einstellung und Kündigung von Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern

14.14. Entgegennahme der Berichte der Regionalleitung, der Projektteams und Kompetenzbereiche

14.15. Zusammenarbeit mit den Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfern

14.16. Einberufung des Schiedsgerichts

14.17. Entscheidung über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind

14.18. Erstellen von Budgetrichtlinien für die Regionen und Kompetenzbereiche

14.19. Entscheidung über die Vertretung des Vereins in Mitgliedsvereinen und externen 

           Arbeitsgruppen mit Ausnahme der in § 26 geregelten Entsendung

14.20. Inhaltliche Verantwortung für alle Publikationen des Vereins

14.21. Bestellung der Redaktionsmitglieder und der Chefredaktion des Vereinsorgans

 

§ 15   Obliegenheiten einzelner Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands

15.1.  Die/der Präsidentin/Präsident führt die Geschäfte des Vereins, den Vorsitz im geschäftsführenden Vorstand und im Vorstand sowie in der Generalversammlung. Die/der Präsidentin/Präsident wird durch die/den Finanzreferentin/Finanzreferenten vertreten.

15.2.  Die/der Finanzreferentin/Finanzreferent hat die/den Präsidentin/Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen, ihr/ihm obliegt auch die Führung der Protokolle des geschäftsführenden Vorstands, des Vorstands und der Generalversammlung. Diese Aufgabe kann sie/er auch einer Person übertragen, die nicht Mitglied des geschäftsführenden Vorstands ist. Sie/er vertritt die/den Präsidentin/Präsidenten.

15.3.  Der/dem Finanzreferentin/Finanzreferenten obliegt die Geldgebarung des Vereins, die Führung der erforderlichen Aufzeichnungen und die Sammlung sämtlicher Belege.

15.4.  Die/der Finanzreferentin/Finanzreferent muss jedes Jahr in der 2. Jahreshälfte Budgetgespräche über die Finanzierung der Regionen mit den RegionalleiterInnen der Regionen führen; nähere Bestimmungen sind in der Geschäftsordnung festzuhalten.

15.5.  Bei Gefahr im Verzug ist die/der Präsidentin/Präsident alleine berechtigt, gegen nachträglichen Bericht an das zuständige Vereinsorgan, unter eigener Verantwortung eine Anordnung zu treffen.

15.6.  Die/der Präsidentin/Präsident ist berechtigt, ihr/ihm obliegende Aufgaben im Einzelfall an die/den Geschäftsführerin/Geschäftsführer zu delegieren. Die/der Geschäftsführerin/Geschäftsführer ist dabei an die Weisungen der/des Präsidentin/Präsidenten gebunden.

15.7. Die/der Präsidentin/Präsident kann ehrenamtlich oder hauptamtlich tätig sein.

 

§ 16 Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002, Zeichnungsberechtigung

16.1. Der geschäftsführende Vorstand ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.

16.2. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind jeweils einzeln berechtigt, den Verein in allen Angelegenheiten, insbesondere gegenüber Behörden, selbstständig nach außen zu vertreten. Die Zeichnungsberechtigung entspricht dieser Vertretungsbefugnis.

16.3. Bei Einsetzen einer/eines Geschäftsführerin/Geschäftsführers ist die Übertragung von Geschäften an diese/diesen durch den geschäftsführenden Vorstand zulässig. Hierbei ist die/der Geschäftsführerin/Geschäftsführer an die Weisung des geschäftsführenden Vorstands gebunden und kommt ihr/ihm keine organschaftliche Vertretungsbefugnis zu.

16.4. Die Befugnisse des geschäftsführenden Vorstandes und der/des Geschäftsführerin/Geschäftsführers sind in einer Geschäftsordnung festzuhalten.

16.5. Für Finanzausgaben über € 4.000,- ist ein Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes erforderlich.

16.6. Kompetenzregelungen, welche in diesen Statuten bzw. durch allfällige sonstige Beschlüsse der Vereinsorgane getroffen wurden, sind nur im Innenverhältnis wirksam und berühren nicht die Gültigkeit von Vertretungshandlungen der gemäß Punkt 16.2. Vertretungsbefugten gegenüber Dritten.

16.7. Im Falle der Verhinderung wird die/der Präsidentin/Präsident von der/dem Finanzreferentin/Finanzreferent und die/der Finanzreferentin/Finanzreferent von der/dem Präsidentin/Präsidenten vertreten. Sollte ein weiteres Mitglied in den geschäftsführenden Vorstand gewählt worden sein, kann dieses Mitglied im Verhinderungsfalle eines anderen Mitglieds sowohl die/den Präsidentin/Präsidenten, als auch die/den Finanzreferentin/Finanzreferenten vertreten.

 

§ 17  Die/der Geschäftsführer/in

17.1. Die/der Geschäftsführerin/Geschäftsführer ist Angestellte/r des Vereins. Ihr/ihm obliegt die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereins. Die/der Geschäftsführerin/Geschäftsführer ist dabei an die Weisungen des geschäftsführenden Vorstands gebunden und hat keine organschaftliche Vertretungsbefugnis.

17.2. Der geschäftsführende Vorstand regelt die Aufgaben der/des Geschäftsführerin/Geschäftsführers in einem Anstellungsvertrag bzw. in der Stellenbeschreibung.  

17.3. Der/dem Geschäftsführerin/Geschäftsführer kann gemäß Punkt 16.3. auch die dauernde, selbstständige Besorgung bestimmter Aufgaben einzelner Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands übertragen werden. Der geschäftsführende Vorstand ist zum jederzeitigen Widerruf einer solchen Vollmacht berechtigt.  

17.4. Die/der Geschäftsführer/in wird vom geschäftsführenden Vorstand auf unbestimmte Zeit bestellt.

 

§ 18 Der Vorstand

18.1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

         18.1.1. den stimmberechtigten Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes

         18.1.2. den Regionalleiterinnen/Regionalleitern der Regionen gem. § 23

18.2. Die Regionalleiter/innen können sich im Einzelfall im Vorstand durch die stellvertretenden Regionalleiter/innen vertreten lassen.

18.3. Der geschäftsführende Vorstand kann zu Sitzungen weitere fachkompetente Personen ohne Stimmrecht einladen.

18.4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder gem. 18.1. eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der eingeladenen Mitglieder anwesend ist.

18.5. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ist für folgende Beschlüsse notwendig: Budget, Geschäftsordnung, Einrichtung von Regionen, Einsetzung von Kompetenzbereichen, Durchführung von Internet-Voting oder Briefwahl im Rahmen von Generalversammlungen oder Regionalversammlungen.

18.6. Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das den Mitgliedern des Vorstands zu übermitteln ist.

18.7. Die Einberufung der Sitzung obliegt dem geschäftsführenden Vorstand.

18.8. Sitzungen finden zumindest zwei Mal jährlich statt.

 

§ 19 Aufgaben des Vorstands

19.1. Diskussion und Entgegennahme der Berichte der Kompetenzbereiche und Projektteams, die

vom geschäftsführenden Vorstand vorgelegt werden

19.2. Entgegennahme der Berichte des geschäftsführenden Vorstands

19.3. Entgegennahme und Annahme der Berichte und Zwischenberichte der RechnungsprüferInnen.

19.4. Beschlussfassung über das Budget mit Zweidrittelmehrheit.

19.5. Beschlussfassung über die Einrichtung der Regionen mit Zweidrittelmehrheit.

19.6. Einsetzung der Kompetenzbereiche und Projektteams mit Zweidrittelmehrheit.

19.7. Durchführung von Internet-Voting oder Briefwahl im Rahmen von Generalversammlungen

oder Regionalversammlungen mit Zweidrittelmehrheit.

19.8. Aufnahme und Ausschluss von Ehrenmitgliedern.

19.9. Genehmigung des Protokolls der Generalversammlung.

19.10. Beschluss der Delegiertenliste für die Generalsversammlung von MTD-Austria.

19.11. Entscheidung über die Geschäftsordnung mit Zweidrittelmehrheit.

19.12. Beschluss über die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung.

 

§ 20 Die Regionen

20.1. Der Vorstand richtet Regionen ein (mit Zweidrittelmehrheit), wobei ein oder mehrere Bundesländer eine Region bilden können. Alle Mitglieder müssen einer Region angehören.

20.2. Die Zugehörigkeit zu einer Region wird durch den Hauptwohnsitz des Mitglieds bestimmt. Wünscht ein Vereinsmitglied eine vom Hauptwohnsitz abweichende Regionszugehörigkeit, ist dies möglich und dem Verein mitzuteilen.

 

§ 21 Die Regionalversammlung

20.1. Die ordentliche Regionalversammlung ist zumindest alle drei Jahre spätestens acht Wochen vor dem Termin schriftlich einzuberufen. Die Anberaumung der Regionalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung, des Zeitpunkts und des Versammlungsorts zu erfolgen.

21.2. Eine außerordentliche Regionalversammlung hat auf Beschluss der Regionalleitung, des geschäftsführenden Vorstands sowie auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder der Region stattzufinden. Die Frist zur Einberufung der außerordentlichen Regionalversammlung hat die Interessen des Vereins zu berücksichtigen und muss jedenfalls längstens binnen acht Wochen ab Antragstellung stattfinden.

21.3. Die Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Regionalversammlung erfolgt durch die Regionalleitung; verabsäumt die Regionalleitung, die Regionalversammlung termingerecht einzuberufen, obliegt die Einberufung dem geschäftsführenden Vorstand.

21.4. Die Anträge an die Regionalversammlung sowie Wahlvorschläge sind spätestens vier Wochen vor dem Termin der Regionalversammlung bei der Regionalleitung schriftlich einzureichen. Es gilt für Briefe das Datum des Poststempels, für Telefax und E-Mail das Sendedatum wie an den einlangenden Sendungen ersichtlich. Ist an den einlangenden Sendungen der Poststempel beziehungsweise das Sendedatum nicht ersichtlich, so gilt das Datum des Einlangens.

21.5. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

21.6. Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder einer Region sowie der geschäftsführende Vorstand. Weiters können ExpertInnen von der Regionalleitung eingeladen werden.

21.7. Stimmberechtigt und das aktive und passive Wahlrecht haben nur ordentliche Mitglieder der Region und Ehrenmitglieder der Region, die eine Berufsberechtigung als Biomedizinische/r Analytiker/in gem. § 3 MTD-Gesetz haben. Jedes anwesende ordentliche Mitglied und Ehrenmitglied hat eine Stimme. Eine Stimmübertragung ist nicht zulässig.

21.8. Studierende Mitglieder haben ein Rederecht und das Recht, Anträge zu stellen.

21.9. Die Regionalversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. 

21.10. Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Regionalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Auf Verlangen mindestens eines Drittels der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist geheim mittels Stimmzettel abzustimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Regionalleiter/in.

21.11. Gibt es eine vom Vorstand beschlossene Wahlordnung für die Regionalversammlung, sind die Wahlen gem. dieser Wahlordnung durchzuführen.

21.12. Den Vorsitz in der Regionalversammlung führt die/der Regionalleiter/in, bei deren/dessen Verhinderung die/der stellvertretende Regionalleiter/in. Wenn kein Mitglied der Regionalleitung anwesend ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Mitglied den Vorsitz. Die Vorsitzende kann sich bei der Führung des Vorsitzes auch einer/eines vereinsfremden Versammlungsleiterin/Versammlungsleiters bedienen.

21.13. Über die Verhandlung in der Regionalversammlung ist ein Protokoll zu führen, aus welchem die Zahl der anwesenden Mitglieder, die Beschlussfähigkeit und das Stimmenverhältnis sowie alle Angaben ersichtlich sein müssen, die einer Überprüfung der statutenmäßigen Gültigkeit der gefassten Beschlüsse ermöglichen. Das Protokoll wird auf der Vereinshomepage veröffentlicht.

 

§ 22 Aufgaben der Regionalversammlung

Der Regionalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

22.1. Wahl und Enthebung der Mitglieder der Regionalleitung.

22.2. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts der Regionalleitung.

22.3. Beratung und Beschlussfassung zu allen Tagesordnungspunkten und ordnungsgemäß eingelangten Anträgen.

22.4. Anträge auf Abänderung fristgerecht eingebrachter Anträge können während der Regionalversammlung eingebracht werden, gelangen aber nur dann zur Behandlung und Beschlussfassung, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Regionalversammlung mit der Behandlung einverstanden sind.

 

§ 23 Die Regionalleitung

23.1. Die Regionalleitung setzt sich zusammen aus:

         23.1.1. der/dem Regionalleiter/in

         23.1.2. der/dem stellvertretenden Regionalleiter/in

23.2. Die Regionalleitung wird von der Regionalversammlung für drei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.

23.3. Die Regionalleitung tritt zusammen, sooft es zur ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte notwendig ist.

23.4. Sitzungen werden von der/dem Regionalleiter/in schriftlich oder mündlich einberufen.

23.5. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn alle unter 23.1. genannten Personen anwesend sind.

23.6. Gewählte Mitglieder der Regionalleitung scheiden aus ihrer Funktion durch Rücktritt, Enthebung durch die Regionalversammlung oder Tod aus.

23.7. Bei Ausscheiden eines Mitglieds der Regionalleitung muss der geschäftsführende Vorstand eine Person, die Mitglied der Region ist, in die Regionalleitung kooptieren.

23.8. Bei Ausscheiden eines Mitglieds der Regionalleitung ist innerhalb von zwölf Monaten eine Regionalversammlung einzuberufen, bei der die Regionalleitung neu zu wählen ist.

 

§ 24 Aufgaben der Regionalleitung

24.1. Vertretung der Region im Vorstand und in der Vertretung der Regionen.

24.2. Vertretung der Interessen der Mitglieder der Region.

24.3. Organisation von Fortbildungen in der Region.

24.4. Die Regionalleitung kann eine beliebig große Anzahl an Beirätinnen und Beiräten ernennen, die sie in der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen.

24.5. Die Regionalleitung informiert die Beirätinnen und Beiräte über das Vereinsgeschehen.

24.6. Die Regionalleitung verfasst jährlich einen Rechenschaftsbericht.

 

§ 25 Die Vertretung der Regionen

25.1. Die Vertretung der Regionen setzt sich zusammen aus:

         25.1.1. den gewählten Regionalleiterinnen und Regionalleitern der Regionen

         25.1.2. dem geschäftsführenden Vorstand

21.2. Stimmberechtigt sind nur die unter 25.1.1. genannten Personen.

25.3. Die Regionalleiter/innen können sich im Einzelfall von der/dem stellvertretenden Regionalleiter/in vertreten lassen.

25.4. Die Vertretung der Regionen ist beschlussfähig, wenn zumindest die Hälfte der Regionen durch Regionalleiter/innen bzw. stellvertretende Regionalleiter/innen vertreten ist.

25.5. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

25.6. Die Vertretung der Regionen tritt nach Bedarf zusammen und wird vom geschäftsführenden Vorstand einberufen.

 

§ 26 Aufgaben der Vertretung der Regionen

26.1. Wahl einer/eines Vertreterin/Vertreters oder mehrerer Vertreter/innen der Regionen; passives Wahlrecht besitzen nur gewählte Regionalleiter/innen und gewählte stellvertretende Regionalleiter/innen des Vereins.

26.2. Die Vertreter/innen der Regionen vertreten die Interessen der Regionen in vereinsexternen Organisationen oder Arbeitsgruppen. Der Vorstand entscheidet, im Einvernehmen mit dem geschäftsführenden Vorstand, in welchen Fällen dies zutrifft.

26.3. Die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Vertreter/innen der Regionen können in der Geschäftsordnung geregelt werden.

 

§ 27 Die Rechnungsprüfer/innen

27.1. Zwei Rechnungsprüfer/innen werden von der Generalversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.

27.2. Die Rechnungsprüfer/innen dürfen, mit Ausnahme der General- und Regionalversammlung, keinem Organ angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. Auch Nichtmitglieder oder juristische Personen können bestellt werden.

27.3. Den Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfern obliegt die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins in Hinblick auf die Ordnungsgemäßheit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Die Prüfung muss innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung durchgeführt werden. Die Rechnungsprüfer/innen haben dem geschäftsführenden Vorstand über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten und beantragen die Entlastung des geschäftsführenden Vorstands in der Generalversammlung.

27.4. Auf Beschluss des Vorstands berichten die Rechnungsprüfer/innen zusätzlich bis zu zweimal jährlich nur dem Vorstand. Der inhaltliche Umfang der Überprüfung für den Bericht an den Vorstand ist vom Vorstand festzulegen.

 

§ 28 Das Schiedsgericht

28.1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.

28.2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem geschäftsführenden Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter/in schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den geschäftsführenden Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den geschäftsführenden Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter/innen binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zur/zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

28.3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

§ 29 Auflösung des Vereins

29.1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

29.2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschlüsse darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

29.3. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks hat das verbleibende Vereinsvermögen einer gemeinnützigen Organisation im Sinne der
§§ 34 ff BAO mit gleichen oder ähnlichen Zwecken zuzufallen, die das Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden hat.

 

Statuten von biomed austria

zuletzt geändert durch die Generalversammlung am 15.04.2021