Vereinsstatuten

Statuten von Biomed Austria - Österreichische Fachgesellschaft für Biomedizinische Analytik

 

§ 1 Name, Sitz und Organisation

  • 1.1. Der Verein, in Folge kurz „Verein“ genannt, führt den Namen „Biomed Austria - Österreichische Fachgesellschaft für Biomedizinische Analytik“. Die Kurzbezeichnung lautet: „Biomed Austria“.
     
  • 1.2. Der Verein hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
     
  • 1.3. Das Vereinsjahr dauert vom 1.1. bis zum 31.12.

§ 2 Vereinszweck

  • 2.1. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung. Allfällige nicht im Sinne der §§ 34 ff BAO begünstigten Zwecke sind den begünstigten Zwecken völlig untergeordnet und werden höchstens im Ausmaß von 10% der Gesamtressourcen verfolgt.
     
  • 2.2. Der Verein bezweckt
    • 2.2.1. die Wahrung und laufende Verbesserung der Qualität der Berufsausbildung und Berufsfortbildung der Biomedizinischen Analytiker*innen,
       
    • 2.2.2. die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Biomedizinischen Analytik,
       
    • 2.2.3. die Weiterentwicklung der Qualitätssicherung in der Biomedizinischen Analytik mit dem Ziel, eine standardisierte und flächendeckende Versorgung im intra- und extramuralen Bereich zu fördern,
       
    • 2.2.4. die Wahrung der berufsethischen Grundsätze aller in Österreich tätigen Biomedizinischen Analytiker*innen.
       
  • 2.3. Der Verein ist parteipolitisch, religiös und weltanschaulich neutral.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

  • 3.1. Der Vereinszweck soll durch die in den Punkten 3.2. und 3.3. angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
     
  • 3.2. Als ideelle Mittel dienen:
    • 3.2.1. fachkundige Arbeiten zur Verbesserung der Ausbildung
       
    • 3.2.2. fachkundige Stellungnahmen und Initiativen zur Arbeit des Gesetzgebers
       
    • 3.2.3. Vorträge, Seminare, Tagungen und sonstige Veranstaltungen
       
    • 3.2.4. Lehrgänge und Weiterbildungen
       
    • 3.2.5. bei Bedarf Herausgabe eines Mitteilungsblattes
       
    • 3.2.6. Erstellung und Herausgabe von Publikationen und Dokumentationen
       
    • 3.2.7. Herausgabe einer Fachzeitschrift
       
    • 3.2.8. Beratung der einzelnen Mitglieder, sei es unentgeltlich oder entgeltlich durch hiezu gesetzlich befugte Rechtsvertreter*innen
       
    • 3.2.9. Zusammenarbeit mit Fachverbänden im In- und Ausland
       
    • 3.2.10. Interdisziplinäre und multiprofessionelle Zusammenarbeit mit allen Gesundheitsberufen
       
    • 3.2.11. Zusammenarbeit mit allen legistischen und exekutiven Körperschaften des Landes und des Bundes
       
    • 3.2.12. Standesvertretung der in Österreich tätigen Biomedizinischen Analytiker*innen und Steigerung des Bekanntheitsgrades der Berufsgruppe in der Öffentlichkeit
       
  • 3.3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
    • 3.3.1. Erträgnisse aus Veranstaltungen und Medien
       
    • 3.3.2. Spenden, Subventionen und Sponsorengelder
       
    • 3.3.3. Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
       
    • 3.3.4. Mitgliedsbeiträge
       
    • 3.3.5. gelegentliche Leistungen
       
  • 3.4. Allfällige betriebliche Tätigkeit entfaltet der Verein nur in untergeordnetem Ausmaß.
     
  • 3.5. Sofern dies dem Vereinszweck dient, ist der Verein weiters berechtigt:
    • 3.5.1. sich an (gemeinnützigen oder nicht gemeinnützigen) Kapitalgesellschaften zu beteiligen,
       
    • 3.5.2. sich Erfüllungsgehilfen gemäß § 40 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) zu bedienen oder selbst als Erfüllungsgehilfe tätig zu werden.
       
    • 3.5.3. Geldmittel oder sonstige Vermögenswerte gemäß § 40a Z 1 BAO spendenbegünstigten Organisationen mit einer entsprechenden Widmung weiterzuleiten, sofern zumindest ein übereinstimmender Organisationszweck besteht;
       
    • 3.5.4. Lieferungen oder sonstige Leistungen gemäß § 40a Z 2 BAO zu Selbstkosten an andere gemeinnützige oder mildtätige Organisationen zu erbringen, sofern zumindest ein übereinstimmender Zweck vorliegt.

§ 4 Mittelverwendung

  • 4.1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in der Satzung angeführten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und aus ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
     
  • 4.2. Es darf keine Person durch vereinszweckfremde Verwaltungsauslagen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein kann, soweit die materiellen Mittel und der Vereinszweck dies zulassen, Angestellte haben und sich überhaupt Dritter bedienen, um den Zweck zu erfüllen. Auch an Vereinsmitglieder, darin eingeschlossen Vereinsfunktionär*innen, kann Entgelt bezahlt werden, sofern dies auf Tätigkeiten bezogen ist, die über die Vereinstätigkeiten im engsten Sinn hinausgehen; derartiges Entgelt hat einem Drittvergleich standzuhalten.

§ 5 Arten der Mitgliedschaft

  • 5.1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in:
    • 5.1.1. ordentliche Mitglieder
       
    • 5.1.2. studierende Mitglieder
       
    • 5.1.3. außerordentliche Mitglieder
       
    • 5.1.4. fördernde Mitglieder
       
    • 5.1.5. Firmenmitglieder sowie
       
    • 5.1.6. Ehrenmitglieder
       
  • 5.2. Ordentliche Mitglieder können nur jene Personen werden, die nach dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste gem. § 3 (BGBl. 460/1992 idgF) eine Berufsberechtigung als Biomedizinische*r Analytiker*in haben.
     
  • 5.3. Studierende Mitglieder können in Ausbildung zum*zur Biomedizinischen Analytiker*in stehende Personen werden.
     
  • 5.4. Außerordentliche Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die nicht alle Voraussetzungen zur Aufnahme als ordentliche oder studierende Mitglieder erfüllen.
     
  • 5.5. Fördernde Mitglieder sind natürliche Personen, die die Vereinstätigkeit in besonderer Weise unterstützen.
     
  • 5.6. Firmenmitglieder sind juristische Personen, die die Vereinstätigkeit in besonderer Weise unterstützen.
     
  • 5.7. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

  • 6.1. Das Präsidium entscheidet auf Antrag über die Aufnahme von ordentlichen, studierenden, außerordentlichen, fördernden und Firmenmitgliedern. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
     
  • 6.2. Die Ernennung (Aufnahme) von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Antrag eines Mitglieds des Präsidiums durch das Präsidium.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft, Änderung der Art der Mitgliedschaft

  • 7.1. Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, durch Streichung, durch Ausschluss oder durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
     
  • 7.2. Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Präsidium wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen vereinsschädigenden Verhaltens vorgenommen werden. Vor dem beabsichtigten Ausschluss sind die Gründe dafür dem Mitglied bekannt zu geben; das Mitglied kann dazu Stellung nehmen.
     
  • 7.3. Die Streichung eines Mitglieds kann vom Präsidium verfügt werden, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als drei Monate mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der bis dahin geschuldeten Mitgliedsbeiträge bleibt von der Streichung unberührt.
     
  • 7.4. Gegen Ausschluss und Streichung ist die Berufung an das Schiedsgericht zulässig. Bis zu dessen Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte.
     
  • 7.5. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist nur mit Ende eines Kalenderjahres möglich und muss dem Präsidium schriftlich bis zum 30. September des laufenden Kalenderjahres mitgeteilt werden. Es gilt für Briefe das Datum des Poststempels und für E-Mails das Sendedatum wie an den einlangenden Sendungen ersichtlich. Ist an den einlangenden Sendungen der Poststempel beziehungsweise das Sendedatum nicht ersichtlich, so gilt das Datum des Einlangens. Erfolgt die Mitteilung des Austritts verspätet, so wird der Austritt mit Ende des folgenden Kalenderjahres wirksam.
     
  • 7.6. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den gleichen Gründen wie der Ausschluss aus dem Verein auf Antrag eines Mitglieds des Präsidiums durch das Präsidium erfolgen.
     
  • 7.7. Ausgeschiedene Mitglieder haben weder auf die Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen noch auf das Vereinsvermögen Anspruch.
     
  • 7.8. Bei studierenden Mitgliedern tritt die Änderung der Art der Mitgliedschaft mit Ende des Kalenderjahres, in dem die Ausbildung beendet wird, ohne schriftlichen Antrag ein. Sie werden mit Beginn des Folgejahres zu ordentlichen Mitgliedern.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • 8.1. Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht zur Teilnahme an allen Veranstaltungen und zur Inanspruchnahme aller angebotenen Leistungen des Vereins, gegebenenfalls nach den vom Präsidium erstellten Richtlinien.
     
  • 8.2. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht haben nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder, die eine Berufsberechtigung als Biomedizinische Analytiker*innen gem. § 3 MTD-Gesetz haben.
     
  • 8.3. Studierende Mitglieder haben in der Generalversammlung ein Rederecht und das Recht, Anträge zu stellen.
     
  • 8.4. Die Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Statuten und die Beschlüsse der Organe des Vereins zu beachten.
     
  • 8.5. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung festgesetzten Höhe verpflichtet.

§ 9 Mitgliedsbeiträge

  • 9.1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Generalversammlung festgelegt. Für studierende Mitglieder ist jedenfalls ein gegenüber dem ordentlichen Mitgliedsbeitrag ermäßigter Mitgliedsbeitrag vorzusehen. Auf Antrag an das Präsidium ist auch Arbeitslosen, Berufsangehörigen in Karenzurlaub sowie pensionierten Berufsangehörigen ein ermäßigter Mitgliedsbeitrag zu gewähren.
     
  • 9.2. Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist jeweils mit Ende Februar des laufenden Jahres fällig. Bei Erwerb der Mitgliedschaft während des laufenden Kalenderjahres ist der Mitgliedsbeitrag für dieses Jahr mit Ablauf von zwei Monaten ab dem Beitrittsdatum (Aufnahmedatum) fällig.
     
  • 9.3. Die Mitgliedsbeiträge werden jährlich im Oktober mit der jährlichen Inflationsrate des VPI 2015 im August desselben Jahres wertangepasst. Die Anpassung erfolgt auf Grundlage des Indexrechners von Statistik Austria, die Beträge werden auf 50-Cent-Beträge auf- oder abgerundet.
     
  • 9.4. Das Präsidium kann die Aussetzung der jährlichen Anpassung des Mitgliedsbeitrages gem. 9.3. mit Zweidrittelmehrheit beschließen.
     
  • 9.5. In begründeten Einzelfällen kann, auf Antrag eines Mitglieds, vom Präsidium der Mitgliedsbeitrag vorübergehend herabgesetzt werden. Bei besonderer Notlage kann von der Beitragsforderung gänzlich Abstand genommen werden.

§ 10 Vereinsorgane

Die Vereinsorgane sind:

  • 10.1. die Generalversammlung
     
  • 10.2. das Präsidium
     
  • 10.3. die Rechnungsprüfer*innen
     
  • 10.4. das Schiedsgericht

§ 11 Die Generalversammlung

  • 11.1. Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.
     
  • 11.2. Eine ordentliche Generalversammlung findet mindestens alle fünf Jahre statt.
     
  • 11.3. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Präsidiums sowie auf schriftlich begründeten Antrag mindestens eines Zehntels der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer*innen stattzufinden.
     
  • 11.4. Zu ordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder spätestens acht Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Frist zur Einberufung der außerordentlichen Generalversammlung hat die Interessen des Vereins zu berücksichtigen; sie muss jedenfalls längstens binnen zwölf Wochen ab Antragstellung stattfinden. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung, des Zeitpunkts und des Versammlungsorts zu erfolgen. Die Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung erfolgt durch das Präsidium.
     
  • 11.5. Die Anträge an die Generalversammlung sowie Wahlvorschläge sind spätestens vier Wochen vor dem Termin der Generalversammlung beim Präsidium schriftlich einzureichen. Es gilt für Briefe das Datum des Poststempels, für E-Mails das Sendedatum wie an den einlangenden Sendungen ersichtlich. Ist an den einlangenden Sendungen der Poststempel beziehungsweise das Sendedatum nicht ersichtlich, so gilt das Datum des Einlangens.
     
  • 11.6. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
     
  • 11.7. Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder. Weiters können Expert*innen und andere Personengruppen vom Präsidium eingeladen werden.
     
  • 11.8. Stimmrecht und das aktive und passive Wahlrecht haben nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder, die eine Berufsberechtigung als Biomedizinische*r Analytiker*in gem. § 3 MTD-Gesetz haben. Jedes anwesende ordentliche Mitglied und Ehrenmitglied hat eine Stimme. Eine Stimmübertragung ist nicht zulässig.
     
  • 11.9. Studierende Mitglieder haben ein Rederecht und das Recht, Anträge zu stellen.
     
  • 11.10. Die Generalversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
     
  • 11.11. Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. Auf Verlangen mindestens eines Drittels der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist geheim mittels Stimmzettel abzustimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der*die Präsident*in.
     
  • 11.12. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die*der Präsidentin*Präsident, bei dessen*deren Verhinderung der*die Finanzreferent*in. Ist weder der*die Präsident*in, noch der*die Finanzreferent*in anwesend, so führt das an Jahren älteste anwesende ordentliche Mitglied den Vorsitz. Der*die Präsident*in bzw. der*die Finanzreferent*in kann sich bei der Führung des Vorsitzes auch eines*einer vereinsfremden Versammlungsleiters*Versammlungsleiterin bedienen.
     
  • 11.13. Über die Verhandlung in der Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, aus welchem die Zahl der anwesenden Mitglieder, die Beschlussfähigkeit und das Stimmenverhältnis sowie alle Angaben ersichtlich sein müssen, die eine Überprüfung der statutenmäßigen Gültigkeit der gefassten Beschlüsse ermöglichen. Das Protokoll wird spätestens vier Wochen nach der Generalversammlung auf der Website des Vereins veröffentlicht.
     
  • 11.14. Das Protokoll der Generalversammlung ist vor Veröffentlichung vom Präsidium zu genehmigen.
     
  • 11.15. Generalversammlungen können auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer*innen in Form einer „virtuellen Mitgliederversammlung“ durchgeführt werden. In diesem Fall gelten die Bestimmungen für die Abhaltung von Generalversammlungen unter physischer Anwesenheit der Teilnehmer*innen sinngemäß, wobei eine technische Lösung zu wählen ist, die sicherstellt, dass allen teilnahmeberechtigten Mitgliedern der barrierefreie Zugang zur Versammlung gewährleistet wird.  Die Entscheidung, ob eine virtuelle Versammlung durchgeführt werden soll und welche Verbindungstechnologie dabei zum Einsatz kommt, wird vom Präsidium getroffen.  Die Generalversammlung ist in Form einer moderierten virtuellen Versammlung  iSd § 3 VirtGesG durchzuführen, Versammlungsleiter*in ist der*die Vorsitzende der Generalversammlung gem. Punkt 11.12.. dieser Statuten.

§ 12 Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  • 12.1. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Präsidiums
     
  • 12.2. Bestellung und Enthebung der Rechnungsprüfer*innen
     
  • 12.3. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer*innen
     
  • 12.4. Entlastung des Präsidiums
     
  • 12.5. Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresplanung für das folgende Vereinsjahr
     
  • 12.6. Beratung und Beschlussfassung zu allen Tagesordnungspunkten und ordnungsgemäß eingelangten Anträgen
     
  • 12.7. Beschlussfassung über einen Antrag auf Änderung der Höhe des eingehobenen Mitgliedsbeitrags; ein solcher Antrag kann entweder vom Präsidium oder von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder gestellt werden.
     
  • 12.8. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
     
  • 12.9. Die Generalversammlung kann sich eine Wahlordnung geben.

§ 13 Das Präsidium

  • 13.1. Das Präsidium besteht aus
    • 13.1.1. dem*der Präsidenten*Präsidentin
       
    • 13.1.2. dem*der Finanzreferenten*Finanzreferentin
       
    • 13.1.3. sowie optional einem weiteren Mitglied des Präsidiums. Dieses kann mit der Funktion des*der Stellvertreters*Stellvertreterin des*der Präsidenten*Präsidentin und des*der Finanzreferenten*Finanzreferentin sowie mit weiteren Aufgaben betraut werden, die in der Geschäftsordnung und in der Funktionsbeschreibung festzuhalten sind.
       
  • 13.2. Die Mitglieder des Präsidiums werden von der Generalversammlung für fünf Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.
     
  • 13.3. Der*die Präsident*in und der*die Finanzreferent*in können einstimmig - falls sie es für erforderlich und zweckmäßig halten - ein weiteres Mitglied lt. Punkt 13.1.3.. in das Präsidium wählen und auf dieselbe Weise wieder abberufen. Das auf die vorstehend genannte Weise in das Präsidium kooptierte Mitglied gilt ebenfalls als bis zum Ablauf der Bestellungsdauer des*der Präsidenten*Präsidentin sowie des*der Finanzreferenten*Finanzreferentin als gewählt und ist zudem von der zeitlich nächstfolgenden Generalsversammlung als weiteres Mitglied des Präsidiums zu bestätigen.
     
  • 13.4. Mitglieder des Präsidiums dürfen keine weiteren gewählten Funktionen im Verein haben.
     
  • 13.5. Das Präsidium tritt zusammen, sooft es zur ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte erforderlich ist.
     
  • 13.6. Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das allen Präsidiumsmitgliedern zu übermitteln ist.
     
  • 13.7. Sofern das Präsidium dies für notwendig und zweckmäßig erachtet, kann der*die Geschäftsführer*in an den Sitzungen des Präsidiums mit beratender Stimme teilnehmen.
     
  • 13.8. Das Präsidium wird von dem*der Präsident*Präsidentin, bei dessen*deren Verhinderung von dem*der Finanzreferent*Finanzreferentin schriftlich oder mündlich einberufen. Dabei sind Tagesordnung, Sitzungsort sowie Zeitpunkt der Sitzung bekanntzugeben.
     
  • 13.9. Sitzungen des Präsidiums finden zumindest zwei Mal jährlich statt.
     
  • 13.10. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder gem. 13.1.. eingeladen wurden und mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.
     
  • 13.11. Das Präsidium kann zu Sitzungen weitere fachkompetente Personen ohne Stimmrecht einladen.
     
  • 13.12. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des*der Präsident*Präsidentin. Besteht das Präsidium aus nur zwei Personen, so ist Einstimmigkeit erforderlich.
     
  • 13.13. Umlaufbeschlüsse und Beschlüsse im Rahmen von Videokonferenzen sind zulässig, sofern alle Mitglieder des Präsidiums mit der Fassung eines schriftlichen Umlaufbeschlusses bzw. Beschlüssen im Rahmen von Videokonferenzen einverstanden sind.
     
  • 13.14. Mitglieder des Präsidiums scheiden aus ihrer Funktion durch Rücktritt, Enthebung durch die Generalversammlung oder Tod aus.
     
  • 13.15. Tritt das gesamte Präsidium zurück, oder ist außer Stande seinen Aufgaben nachzukommen, obliegt es den Rechnungsprüfer*innen, eine außerordentliche Generalversammlung mit Neuwahlen einzuberufen.
     
  • 13.16. Der*die Präsident*in und der*die Finanzreferent*in müssen über eine Berufsberechtigung als Biomedizinische*r Analytiker*in gemäß § 3 MTD-Gesetz und eine in der Geschäftsordnung festzulegende Berufserfahrung mit entsprechender fachlicher und persönlicher Eignung verfügen, die durch ein in der Geschäftsordnung geregeltes Bewerbungsverfahren nachzuweisen ist.

§ 14 Aufgaben des Präsidiums

  • 14.1. Das Präsidium führt die Vereinsgeschäfte. Präsident*in und Finanzreferent*in bilden das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Sie sind jeweils einzeln berechtigt, den Verein in allen Angelegenheiten, insbesondere gegenüber Behörden, selbstständig nach außen zu vertreten. Die Zeichnungsberechtigung entspricht dieser Vertretungsbefugnis.
     
  • 14.2. Die Aufgaben des Präsidiums umfassen insbesondere:
    • 14.2.1. Führung der Vereinsgeschäfte gemäß Statut und Geschäftsordnung des Vereins
       
    • 14.2.2. Finanzgebarung
       
    • 14.2.3. Erstellung und Beschluss einer Geschäftsordnung
       
    • 14.2.4. Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung
       
    • 14.2.5. Erstellung des Jahresvoranschlags
       
    • 14.2.6. Erstellung des Rechenschaftsberichts
       
    • 14.2.7. Erstellung des Rechnungsabschlusses
       
    • 14.2.8. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
       
    • 14.2.9. Vollziehung der in der Generalversammlung und im Präsidium gefassten Beschlüsse
       
    • 14.2.10. Einstellung und Kündigung von Mitarbeiter*innen
       
    • 14.2.11. Einrichtung von Kernressorts und Projektteams, inklusive Erstellung von Budgetrichtlinien für diese
       
    • 14.2.12. Entgegennahme und Diskussion der Berichte der Kernressorts und Projektteams
       
    • 14.2.13. Zusammenarbeit mit den Rechnungsprüfer*innen
       
    • 14.2.14. Einberufung des Schiedsgerichts
       
    • 14.2.15. Entscheidung über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen
      sind
       
    • 14.2.16. Entscheidung über die Vertretung des Vereins in Mitgliedsvereinen und externen Arbeitsgruppen
       
    • 14.2.17. Inhaltliche Verantwortung für alle Publikationen des Vereins
       
    • 14.2.18. Entgegennahme und Annahme der Berichte der Rechnungsprüfer*innen
       
    • 14.2.19. Beschlussfassung über das Budget
       
    • 14.2.20. Entscheidung über die Durchführung von Online-Voting im Rahmen von Generalversammlungen
       
    • 14.2.21. Aufnahme und Ausschluss von Ehrenmitgliedern
       
    • 14.2.22. Genehmigung des Protokolls der Generalversammlung
       
    • 14.2.23. Beschluss über die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung
       
    • 14.2.24. Bestellung und Abberufung von bestellten Funktionär*innen

§ 15 Obliegenheiten einzelner Mitglieder des Präsidiums

  • 15.1. Der*die Präsident*in führt die Geschäfte des Vereins, den Vorsitz im Präsidium sowie in der Generalversammlung. Der*die Präsident*in wird durch den*die Finanzreferenten*Finanzreferentin vertreten.
     
  • 15.2. Der*die Finanzreferent*in hat den*die Präsidenten*Präsidentin bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Er*sie vertritt den*die Präsidenten*Präsidentin.
     
  • 15.3. Dem*der Finanzreferenten*Finanzreferentin obliegt die Geldgebarung des Vereins, die Führung der erforderlichen Aufzeichnungen und die Sammlung sämtlicher Belege.
     
  • 15.4. Bei Gefahr im Verzug ist der*die Präsident*in alleine berechtigt, gegen nachträglichen Bericht an das zuständige Vereinsorgan, unter eigener Verantwortung eine Anordnung zu treffen.
     
  • 15.5. Die Mitglieder des Präsidiums sind berechtigt, ihnen obliegende Aufgaben im Einzelfall an den*die Geschäftsführer*in zu delegieren. Der*die Geschäftsführer*in ist dabei an die Weisungen des Präsidiums gebunden.
     
  • 15.6. Die Mitglieder des Präsidiums können ehrenamtlich oder hauptamtlich tätig sein.
     
  • 15.7. Die Kompetenzen und Befugnisse der einzelnen Mitglieder des Präsidiums sind in einer Funktionsbeschreibung und erforderlichenfalls in der Geschäftsordnung festzuhalten.

§ 16 Der*die Geschäftsführer*in

  • 16.1. Der*die Geschäftsführer*in ist Angestellte*r des Vereins und wird vom Präsidium auf unbestimmte Zeit bestellt. Ihm*ihr obliegt die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der*die Geschäftsführer*in ist dabei an die Weisungen des Präsidiums gebunden und hat keine organschaftliche Vertretungsbefugnis.
     
  • 16.2. Die Aufgaben des*der Geschäftsführers*Geschäftsführerin sind in einem Anstellungsvertrag bzw. in der Stellenbeschreibung durch das Präsidium zu regeln.
     
  • 16.3. Dem*der Geschäftsführer*in kann gemäß Punkt 15.5.. auch die dauernde, selbstständige Besorgung bestimmter Aufgaben einzelner Mitglieder des Präsidiums übertragen werden. Diese sind zum jederzeitigen Widerruf einer solchen Vollmacht berechtigt.

§ 17 Kernressorts

  • 17.1. Zur Verwirklichung des Vereinszwecks kann das Präsidium Kernressorts einrichten.
     
  • 17.2. Als Verantwortliche der Kernressorts können vom Präsidium bestellte Funktionär*innen gemäß § 18 oder Angestellte des Vereins eingesetzt werden.
     
  • 17.3. Die Kernressorts können auch von Mitgliedern des Präsidiums verantwortet werden. Nähere Bestimmungen sind in der Geschäftsordnung festzuhalten.

§ 18 Bestellte Funktionär*innen

  • 18.1. Zur Wahrnehmung von Aufgaben gegenüber Dritten können aus dem Kreis der Mitglieder Funktionär*innen bestellt werden. Bestellte Funktionär*innen werden für fachspezifische Aufgaben und/oder Projekte bestellt.
     
  • 18.2. Bestellte Funktionär*innen üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus.
     
  • 18.3. Voraussetzung für die Übernahme einer Funktionär*innenfunktion sind das Nichtvorliegen von Interessenkonflikten und das Bekenntnis zu den Zielsetzungen sowie zum Verhaltenscodex des Vereins.

§ 19 Die Rechnungsprüfer*innen

  • 19.1. Zwei Rechnungsprüfer*innen werden von der Generalversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.
     
  • 19.2. Die Rechnungsprüfer*innen dürfen, mit Ausnahme der Generalversammlung, keinem Organ angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. Auch Nichtmitglieder oder juristische Personen können bestellt werden.
     
  • 19.3. Den Rechnungsprüfer*innen obliegt die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins in Hinblick auf die Ordnungsgemäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Die Prüfung muss innerhalb von vier Monaten ab Erstellung des Jahresabschlusses durchgeführt werden. Die Rechnungsprüfer*innen haben dem Präsidium über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten und beantragen die Entlastung des Präsidiums in der Generalversammlung.

§ 20 Das Schiedsgericht

  • 20.1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.
     
  • 20.2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Präsidium ein Mitglied als Schiedsrichter*in schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch das Präsidium binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch das Präsidium innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter*innen binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum*zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
     
  • 20.3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 21 Auflösung des Vereins

  • 21.1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
     
  • 21.2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie eine*n Liquidator*in zu berufen und Beschlüsse darüber zu fassen, wem diese*r das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
     
  • 21.3. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks hat das verbleibende Vereinsvermögen einer gemeinnützigen Organisation im Sinne der §§ 34 ff BAO mit gleichen oder ähnlichen Zwecken zuzufallen, die das Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO, und zwar für die begünstigten Zwecke laut den vorliegenden Statuten, zu verwenden hat.

 

Statuten von Biomed Austria

Letzte Änderung am/durch: 19.04.2024/Generalversammlung