FAQ zum MTD-Gesetz

Die wichtigsten Fragen und Antworten zum MTD-Gesetz 2024 im Überblick

Hier finden Sie weiterführende Informationen zum Gesetz. Für unsere Mitglieder stehen wir gerne bei Fragen zur Verfügung. Senden Sie bei Bedarf eine Mail an office [at] biomed-austria.at (office[at]biomed-austria[dot]at).

Gemäß § 40 Abs. 1 MTDG gilt:

„Angehörige der MTD-Berufe haben vor Aufnahme ihrer freiberuflichen Berufsausübung zur Deckung der aus der Berufsausübung entstehenden Schadenersatzansprüche eine Berufshaftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer abzuschließen und diese während der Dauer ihrer Berufsberechtigung aufrechtzuerhalten.“ 

Weiterhin sind die Mindestversicherungssumme sowie Bedingungen wie folgt normiert (§ 40 Abs. 2):
Mindestversicherungssumme pro Versicherungsfall: € 400.000. 
Eine Haftungshöchstgrenze pro Jahresperiode darf nicht unter dem Dreifachen dieser Mindestversicherungssumme liegen. 
Der Ausschluss oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers ist unzulässig. 

Die Versicherung muss während der gesamten Dauer der Berufsberechtigung aufrechterhalten werden. (§ 40 Abs. 1) 

Die Kolleg*innen müssen auf Verlangen der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde den Versicherungsvertrag nachweisen. (§ 40 Abs. 4) 

 

Wann konkret ist der Abschluss erforderlich?

Das Gesetz legt fest: „vor Aufnahme ihrer freiberuflichen Berufsausübung“ muss die Versicherung abgeschlossen sein. 

ZUSAMMENGEFASST

Für Personen, die einen MTD-Beruf freiberuflich ausüben wollen:

  • Die Versicherung muss abgeschlossen sein, bevor die freiberufliche Tätigkeit beginnt.
  • Falls man bereits freiberuflich tätig war bei Inkrafttreten des Gesetzes, war eine Übergangsfrist bis 31.12.2024 vorgesehen (laut Erläuterungen).
  • Der Versicherungsschutz muss solange bestehen, wie die Berufsberechtigung vorliegt.
  • Mindestdeckung und Vertragsbedingungen sind klar geregelt (§ 400.000 €, keine Nachhaftungsbegrenzung etc.).

Ein Gesetzestext ist bindend. Das MTDG selbst enthält nur den verbindlichen Wortlaut: Rechte, Pflichten, Ausbildungsvorgaben, Berufsausübungsregeln etc. Alles, was erklärend, interpretierend oder kontextualisierend ist, gehört nicht direkt in den Gesetzestext, da es keine gesetzliche Bindung hat.

Erläuterungen in eigenen Dokumenten: Im Entwurfsstadium oder bei amtlichen Begleitmaterialien erscheinen Erläuterungen, Materialien und Begründungen separat. Diese werden oft als Beilagen zu den Gesetzesmaterialien (z. B. auf der Website des Gesundheitsministeriums oder im RIS) veröffentlicht.

Zugänglichkeit: Man findet die Erläuterungen also nicht im Gesetz selbst, sondern über amtliche PDFs oder Druckschriften, die den Gesetzesentwurf begleiten.

Praktischer Grund: Die Erläuterungen dienen vor allem Praxis, Bildungseinrichtungen und Behörden zur Interpretation.

Durch die Trennung wird verhindert, dass nicht bindende Interpretationen fälschlicherweise als Gesetzestext angesehen werden.

Begriff: Gesetzesmaterialien

Gesetzesmaterialien (auch „Parlamentsmaterialien“ oder „legislative Materialien“) sind alle Unterlagen, die im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens entstehen und Aufschluss über den Willen des Gesetzgebers geben.

Sie umfassen etwa:

  • den Regierungsvortrag oder Ministerialentwurf,
  • Erläuterungen zum Entwurf,
  • Ausschussberichte und Protokolle von Parlamentsdebatten,
  • eventuelle Stellungnahmen im Begutachtungsverfahren.

Sie sind also eine Dokumentation der Entstehungsgeschichte eines Gesetzes.

 

Was sind „Erläuterungen“?

Die Erläuterungen sind der wichtigste Teil dieser Materialien. Sie werden in der Regel vom zuständigen Ministerium zusammen mit dem Gesetzesentwurf erstellt und im Begutachtungsverfahren veröffentlicht.

Sie enthalten:

  • eine allgemeine Begründung (Ziel, Zweck, gesellschaftlicher Hintergrund, z. B. Modernisierung der Gesundheitsberufe),
  • und besondere Erläuterungen zu einzelnen Paragraphen (was mit jeder Bestimmung beabsichtigt ist, z. B. welche Kompetenzen ein bestimmter Beruf erhält).
  • Die Erläuterungen sind also die „Beipacktexte“ zum Gesetz, die erklären, warum und wie etwas geregelt wurde.

 

Wozu dienen sie bei der Gesetzesinterpretation?

Da Gesetze oft abstrakt oder mehrdeutig formuliert sind, dienen die Erläuterungen als Auslegungshilfe. Sie haben keine rechtliche Bindung, aber hohes interpretatives Gewicht. In der juristischen Praxis – auch vor Gericht – gilt: Wenn der Wortlaut unklar ist, kann man zur Klärung den Willen des Gesetzgebers anhand der Materialien heranziehen.

Das heißt konkret:

  • Bei mehrdeutigen Begriffen kann man in den Erläuterungen nachlesen, wie sie gemeint waren.
  • Bei neuen Regelungen zeigen sie, welches Problem gelöst oder welche Praxis geändert werden sollte.
  • Bei Änderungsgesetzen helfen sie zu verstehen, warum etwas gestrichen oder ergänzt wurde.

 

Beispiel (aus dem MTD-Kontext)

Wenn im MTD-Gesetz 2024 eine neue Kompetenz für biomedizinische Analytiker*innen eingeführt wird und der Wortlaut Spielraum lässt, können die Erläuterungen zeigen, ob der Gesetzgeber z. B. eine diagnostische Eigenverantwortung oder bloß eine erweiterte Mitwirkungspflicht beabsichtigte.

KURZ GESAGT

Gesetzesmaterialien
Bedeutung: Dokumente zur Entstehungsgeschichte eines Gesetzes
Funktion: zeigen den Willen des Gesetzgebers

Erläuterungen
Bedeutung: Begründung und Kommentierung des Gesetzesentwurfs
Funktion: helfen, Bestimmungen richtig zu interpretieren

Wert
Bedeutung: nicht bindend, aber wichtig bei Unklarheiten
Funktion: dienen Gerichten, Behörden, Jurist*innen, Fachverbänden