Der Artikel von Stöger et al. ist ein wertvoller Beitrag zur Rechtsanalyse. Doch eines muss klar ausgesprochen werden:
🟩Biomedizinische Analytiker:innen sind keine technischen Zuarbeiter:innen – sie sind diagnostische Expert:innen mit eigener Befundkompetenz.
Das MTD-G 2024 stellt eindeutig fest:
➡️ Wir erstellen eigenständige biomedizinisch-analytische Befunde.
➡️ Wir tragen diagnostische Verantwortung – von der Ergebnisbewertung über Stufendiagnostik bis zur Kommunikation kritischer Werte.
➡️ Unsere Tätigkeit ist nicht delegiert, sondern fachlich und gesetzlich legitimiert.
Die Biomedizinische Analytik bildet das diagnostische Rückgrat der Medizin. Sie umfasst heute ein breites Spektrum – Molekulardiagnostik, Mikrobiologie, Genetik/NGS, Funktionsdiagnostik, Histologie, digitale Diagnostik, Reproduktionsbiologie u. v. m.
Ohne diese Expertise gibt es keine moderne Diagnostik.
Gerade die Reproduktionsbiologie zeigt exemplarisch:
🧬 Unsere Arbeit ist diagnostisch UND therapeutisch wirksam.
Sie beeinflusst unmittelbar Therapieentscheidungen – ein Aspekt, der im Artikel fehlt, aber für die Versorgung essenziell ist.
Und ebenso klar:
📌 Eine ärztliche Vidierung unserer Befunde ist weder rechtlich vorgesehen noch fachlich notwendig.
📌 Zusammenarbeit mit Ärzt:innen erfolgt auf Augenhöhe, getragen vom Vertrauensgrundsatz.
Das MTD-G 2024 macht sichtbar, was in der Praxis längst Realität ist:
Biomedizinische Analytik ist ein hochqualifizierter, autonomer diagnostischer Beruf – zentral für Qualität, Sicherheit und Innovation im Gesundheitswesen.
👉 Zum Artikel: Stöger et al Befundung BMA_RdM 25-38.pdf
👉Zur vollständigen Stellungnahme von Biomed Austria: Stellungnahme Biomed Austria